Werden Arbeitsverhältnisse aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung vorzeitig beendet – also unter Verzicht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer – und gleichzeitig die Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber vereinbart, sind die Aspekte der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung zu berücksichtigen.
Die Gewährung von Steuerfreibeträgen für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist weggefallen.
Im Sozialversicherungsrecht sind Abfindungen grundsätzlich beitragspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne von § 9 Kündigungsschutzgesetz).
Werden Abfindungen für "rückständiges Arbeitsentgelt" geleistet, sind diese als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindungen wegen z. B. Rückführung auf die tarifliche Einstufung oder wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung