Geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, seit dem 01.01.2013 jedoch rentenversicherungspflichtig. Die zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) erstattet. Es ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden.
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Bis Ende 2012 war eine Beschäftigung geringfügig entlohnt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400,00 Euro betrug. Dieser Wert wurde zum 01.01.2013 auf 450,00 Euro erhöht.
Für zum Jahreswechsel 2012/2013 bestehende Minijobs und Beschäftigungen in der
Gleitzone bestehen Übergangsregelungen bis zum 31.12.2014. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse nach.
Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %). Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind 0,7 % des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichsverfahren U2 beträgt der Umlagesatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte derzeit 0,14 %. Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abzuführen, sofern auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet wird. Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % sowie 2 % Pauschalsteuer.
Zeitgleich mit der Erhöhung des Grenzwertes von 400,00 auf 450,00 Euro wurde für geringfügig Beschäftigte eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt. Hiervon kann man sich allerdings befreien lassen.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet und sind nur dann versicherungsfrei, wenn die Entgeltgrenze von 450,00 EUR nicht überschritten wird.
Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ist immer versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherung).
2. Kurzfristige Beschäftigung
Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate (mindestens Fünf-Tage-Woche) oder 50 Arbeitstage (weniger als Fünf-Tage-Woche) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist.
Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung