Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt,
bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
Kurzarbeitergeld wird nur solchen Betrieben gewährt, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer (auch Auszubildender) beschäftigt ist.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer,
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
Das Kurzarbeitergeld wird berechnet aus dem Unterschiedsbetrag (Nettoentgeltdifferenz) zwischen
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 342 ff. SGB III ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist.
Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit).
Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben bei der Berechnung des Sollentgelts und des Istentgelts außer Betracht.
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhalten. Ebenso besteht das renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während der Anspruchsdauer auf Kurzarbeitergeld (Kurzlohn) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte.
Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld finden Sie im Stichwort
Saison-Kurzarbeitergeld.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung