Das Jahresarbeitsentgelt ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für das Jahr 2013 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 52.200,00 EUR.
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Wesentlich für die Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, dass das Arbeitsentgelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird.
Zur Beurteilung der Versicherungspflicht wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nach folgendem Schema berechnet:
Einkünfte aus der Beschäftigung im Voraus für ein Jahr
= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zu berücksichtigende Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze überstieg, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.
Neben der beschriebenen allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es noch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.
Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2013 = 47.250,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung