SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Beitragssätze
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Zum 01.01.2009 wurde erstmalig – im Zusammenhang mit der Einführung des GesundheitsfondsGesundheitsfonds – ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen festgelegt. Dieser beträgt seit 2011 15,5 %.

Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung für mindestens 6 Wochen haben.

Der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz beträgt seit 2011 14,9 % und gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.

Der ehemalige Sonderbeitrag von 0,9 % ist in den bundeseinheitlichen Beitragssätzen integriert.

Die Krankenkassen können seit dem 01.01.2009 einen individuellen ZusatzbeitragZusatzbeitrag in ihrer Satzung beschließen, wenn der Finanzbedarf durch die Zuweisung aus dem GesundheitsfondsGesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben und ist vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Damit niemand durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert wird, wurde 2011 gleichzeitig ein steuerfinanzierter SozialausgleichSozialausgleich eingeführt.

Auch in der Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeldumlage) sind die Beitragssätze gesetzlich vorgeschrieben.

  2013
Krankenversicherung
Für alle Krankenkassen



Zusätzlicher kassenindividueller Beitrag





Pauschalbeitrag geringfügig entlohnte Beschäftigte

allgemeiner Beitragssatz 15,5 %
ermäßigter Beitragssatz 14,9 %

Satzungsregelung der zuständigen Krankenkasse





13 % (Privathaushalt 5 %)
Rentenversicherung


Pauschalbeitrag geringfügig entlohnte Beschäftigte

18,9 %


15 % (Privathaushalt 5 %)

Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) 3,0 %
Insolvenzgeldumlage 0,15 %
Pflegeversicherung
 
  • Personen unter 23 Jahre und vor dem 1.1.1940 Geborene sowie Personen, die Kinder haben oder hatten

2,05 %

  • Personen ab 23 Jahre und nach dem 01.01.1940 Geborene ohne Kinder

2,30 %

PflegeversicherungPflegeversicherung

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung