SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

SV-Lexikon

Navigation
A B C D E F G H I J K L M N P R S U V W Z
Krankenkassenwahl
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können nach § 173 SGB V zwischen folgenden Krankenkassen wählen:

  • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  • jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
  • die BKK oder IKK, wenn
    • sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die BKK oder die IKK besteht,
    • oder die Satzung der BKK oder IKK dies vorsieht,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

Ein Krankenkassenwechsel ist möglich, wenn

  • der Versicherte mindestens 18 Monate bei seiner Krankenkasse versichert war,
  • die Mitgliedschaft schriftlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt hat und
  • die bisherige Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung ausgestellt hat.

Bei einer Beitragssatzerhöhung der Krankenkasse kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der 18-monatigen BindungsfristBindungsfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Dazu muss die Kündigung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, gerechnet ab Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages bzw. der Verringerung der Prämienerstattung, erfolgen (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Das gilt auch, wenn nach Krankenkassenfusionen der Beitrag erhöht wird.

Die Krankenkassen haben im Zusammenhang mit den Wahl- und Kündigungsmöglichkeiten den Versicherten Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen unverzüglich auszustellen. Für Kündigungsbestätigungen ist eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung einzuhalten (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

© ip inside partner, Legden 2013
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung