Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können nach § 173 SGB V zwischen folgenden Krankenkassen wählen:
Ein Krankenkassenwechsel ist möglich, wenn
Bei einer Beitragssatzerhöhung der Krankenkasse kann die Mitgliedschaft ohne
Einhaltung der 18-monatigen
Bindungsfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Dazu muss die Kündigung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, gerechnet ab Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages bzw. der Verringerung der Prämienerstattung, erfolgen (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Das gilt auch, wenn nach Krankenkassenfusionen der Beitrag erhöht wird.
Die Krankenkassen haben im Zusammenhang mit den Wahl- und Kündigungsmöglichkeiten den Versicherten Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen unverzüglich auszustellen. Für Kündigungsbestätigungen ist eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung einzuhalten (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
© ip inside partner, Legden 2013
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung