Da das Gesamtentgelt eine der Grundlagen für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, bis zum 11. Februar eines jeden Jahres einen Nachweis zur Beitragsberechnung für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Berufsgenossenschaft einzureichen. Vordrucke werden ihm übersandt. Falls er sie nicht rechtzeitig erhält, sind sie bei der Berufsgenossenschaft anzufordern, oder der Nachweis ist ohne Vordruck zu erstatten.
Gehen die Nachweise nicht rechtzeitig ein, so nimmt die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vor, um die Umlagerechnung abschließen zu können.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung