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Säumniszuschlag
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Beitragspflichtige, die verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Es ist deshalb ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, für den Fall der Säumnis einen Ausgleich herbeizuführen. Die Möglichkeit des Ausgleichs schafft die Erhebung von Säumniszuschlägen für Beiträge (§ 24 SGB IV).

Der Säumniszuschlag für Arbeitgeber (als Schuldner des GesamtsozialversicherungsbeitragsGesamtsozialversicherungsbeitrags – kurz: "GSV-Beitrag") beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Beitrags.

Tag der Zahlung für den GSV-Beitrag ist

  • bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  • bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung
  • auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zu Gunsten der Einzugsstelle. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt als Tag der Zahlung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstitutes der Einzugsstelle,
  • bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Freiwillig Versicherte und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte haben ab dem 2. Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 % des rückständigen auf volle 50,00 EUR abgerundeten Beitrags für jeden Monat zu zahlen.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung