Zum 01.01.2009 wurde erstmalig – im Zusammenhang mit der Einführung des
Gesundheitsfonds – ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen festgelegt.
Dieser beträgt seit 2011 15,5 %.
Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung für mindestens 6 Wochen haben.
Der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz beträgt seit 2011 14,9 % und gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.
Der ehemalige Sonderbeitrag von 0,9 % ist in den bundeseinheitlichen Beitragssätzen integriert.
Die Krankenkassen können seit dem 01.01.2009 einen individuellen
Zusatzbeitrag in ihrer Satzung beschließen, wenn der Finanzbedarf durch die Zuweisung aus dem
Gesundheitsfonds
nicht gedeckt ist. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben und ist vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Damit niemand durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert wird, wurde 2011 gleichzeitig ein steuerfinanzierter
Sozialausgleich eingeführt.
Auch in der Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeldumlage) sind die Beitragssätze gesetzlich vorgeschrieben.
| 2013 | |
| Krankenversicherung Für alle Krankenkassen Zusätzlicher kassenindividueller Beitrag
|
allgemeiner Beitragssatz 15,5 % ermäßigter Beitragssatz 14,9 % Satzungsregelung der zuständigen Krankenkasse 13 % (Privathaushalt 5 %) |
| Rentenversicherung
Pauschalbeitrag geringfügig entlohnte Beschäftigte |
18,9 % 15 % (Privathaushalt 5 %) |
| Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) | 3,0 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
| Pflegeversicherung |
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2,05 % |
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2,30 % |
Pflegeversicherung
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung