Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte haben in diesem Fall das Recht, sich bis zu zehn Tagen unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Während dieser Zeit sind sie sozialversichert.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege oder pflegerischen Versorgung vorzulegen.
Weil das Recht, der Arbeit fernzubleiben, auf Akutfälle begrenzt ist, kann es in der Regel nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen in Anspruch genommen werden, sodass dieses Recht in der Regel auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt wird.
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. aus § 616 BGB oder aus § 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz) oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt. Darüber hinaus können individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen Ansprüche auf Vergütungszahlung enthalten.
Während des Pflegeurlaubs besteht Kündigungsschutz.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung