Beitragspflichtige, die verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Es ist deshalb ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, für den Fall der Säumnis einen Ausgleich herbeizuführen. Die Möglichkeit des Ausgleichs schafft die Erhebung von Säumniszuschlägen für Beiträge (§ 24 SGB IV).
Der Säumniszuschlag für Arbeitgeber (als Schuldner des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags –
kurz: "GSV-Beitrag") beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Beitrags.
Tag der Zahlung für den GSV-Beitrag ist
Freiwillig Versicherte und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte haben ab dem 2. Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 % des rückständigen auf volle 50,00 EUR abgerundeten Beitrags für jeden Monat zu zahlen.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung