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Versorgungsbezüge
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Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. Diese Versorgungsbezüge werden nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.

Die Versorgungsbezüge werden – ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge nach § 94 Abs. 5 ALG (geteilte Auszahlung der Rente). Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Im Jahr 2013 sind dies 134,75 EUR monatlich. Die Beitragsentrichtung entfällt jedoch nicht, wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten wird. Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge oder mehrere Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, dann sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.

Einmalige Abfindungen von Versorgungsbezügen, wie z. B. eine Direktversicherung, sind mit 1/120 der Leistung für den Kalendermonat anzurechnen, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung