SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Mitführungspflicht
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Seit 2009 sind die Arbeitnehmer der nachfolgenden Gewerbe dazu verpflichtet, amtliche Personaldokumente wie den Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen:

  • Baugewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die am Auf- und Abbau von Messen beteiligt sind,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personen- und Güterbeförderung (außer Werksverkehr),
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Fleischwirtschaft

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einmalig und nachweislich ihre Arbeitnehmer schriftlich über ihre Mitführungspflicht zu informieren.

Darüber hinaus haben Arbeitgeber aus den genannten Gewerben eine Sofortmeldung (MeldevorschriftenMeldevorschriften) an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung