Versicherte sind an die Wahl ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate
gebunden
Bindungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Krankenkasse kann nur gewechselt werden, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt wurde. Die neu gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft erst nach Vorlage der Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse begründen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
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| Mitglied seit dem 12.03.2012. Kündigung am 11.07.2013 zum nächstmöglichen Termin. Die 18-monatige Bindungswirkung ist mit Ablauf des 11.09.2013 erfüllt. Die Mitgliedschaft endet am 30.09.2013, da eine Kündigung nur zum Ablauf eines Monats erfolgen kann. Die Krankenkasse hat spätestens bis zum 25.07.2013 dem bisherigen Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen. |
Wird die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z. B. die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Kündigung von der Krankenkasse entsprechend den Grundsätzen des § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Versicherte dafür Sorge zu tragen, dass der neue Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse erhält. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Bindungsfrist noch kein neues Krankenkassenwahlrecht besteht.
Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV begründet kein Krankenkassenwahlrecht.
Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht für Mitglieder, deren Krankenkasse
erstmals einen Zusatzbeitrag (
Gesundheitsfonds)
erhebt. Gleiches gilt bei solchen Kassen, die ihren Zusatzbeitrag erhöhen. Dasselbe gilt,
wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern wegen der soliden Finanzsituation monatlich
Beiträge zurückzahlen konnte (Prämienzahlung, Beitragserstattung), nun die
Rückzahlung jedoch reduziert oder einstellt.
Wer dieses Sonderkündigungsrecht nutzt, bleibt während der letzten Monate der bereits gekündigten Mitgliedschaft vom (erhöhten) Zusatzbeitrag verschont. Der (erhöhte) Zusatzbeitrag ist von allen Mitgliedern, die fristgerecht gekündigt haben, nicht mehr zu leisten.
| Beispiel |
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| Eine Krankenkasse erhebt ab dem 1.7.2013 von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag von 10 EUR. Die Krankenkasse informiert alle Mitglieder bis zum 13.7.2013, dass der Zusatzbeitrag am 15. des Folgemonats (August 2013) fällig wird. Das Mitglied kündigt wegen der Einführung des Zusatzbeitrages seine Mitgliedschaft am 10.8.2013. Die (Sonder-)Kündigung erfolgte rechtzeitig bis zu ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages. Ab 1.11.2013 ist daher ein Krankenkassenwechsel möglich. Für die Zeit vom 1.7.-31.10.2013 ist von der Krankenkasse kein monatlicher Zusatzbeitrag zu erheben. |
Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungswirkung des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V auf. Macht ein Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so ist damit kein passives Wahlrecht verbunden. Die 18-monatige Bindungsfrist beginnt in diesen Fällen nicht erneut, sodass der Betreffende jederzeit von der allgemeinen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen kann, wenn er dann die Bindungsfrist erfüllt hat.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung