Studenten sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester. Dieses beginnt an den Hochschulen am 1. April und am 1. Oktober, an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres. Für Hochschulen, die keine Semester- einteilung haben, gelten als Semester die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn besondere Gründe (z. B. familiäre oder persönliche) die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann andere Zahlungsweisen regeln. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Die einheitlichen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung betragen zurzeit 64,77 EUR im Monat zuzüglich 12,24 EUR für die Pflegeversicherung.
Studenten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 1,49 EUR. In den Krankenversicherungsbeiträgen ist der Krankenversicherungszuschlag von 0,9 % enthalten. Diese Beiträge gelten auch für Studenten, die freiwilliges Mitglied ihrer Krankenkasse sind, wenn sie an ausländischen Hochschulen eingeschrieben sind.
Pflegeversicherung
Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht, unabhängig davon, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Beschäftigung handelt, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung; die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit anzunehmen.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, auch wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
In der Unfallversicherung besteht für beschäftigte Studenten – unabhängig von einer evtl. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich immer Versicherungsschutz und demnach Beitragspflicht für die erzielten Arbeitsentgelte.
Duale Studiengänge
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Unsicherheit. Verschiedene Arten von Studiengängen, rechtliche Neuregelungen und unterschiedliche Rechtsauffassungen haben ihren Teil hierzu beigetragen. Mit dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz wurde Anfang 2012 Klarheit geschaffen.
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit diesem Zeitpunkt wieder einheitlich in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig – und dabei den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Hierzu hat das 4. SGB IV-Änderungsgesetz den Versicherungsschutz der Betroffenen dahingehend geregelt, dass nun einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges (also sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung