SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Unständig Beschäftigte
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Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, deren "berufsmäßige" Beschäftigung entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag auf weniger als eine Beschäftigungswoche beschränkt ist. Es handelt sich um Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.

Unständig sind Beschäftigungen nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt dann vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen.

Bei unständig Beschäftigten wird der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen. Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte ebenfalls. In der Arbeitslosenversicherung sind unständig Beschäftigte versicherungsfrei.

Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die unständig Beschäftigten bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (BerufsgenossenschaftenAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen).

Beitragspflichtige Einnahme unständig Beschäftigter ist das gesamte innerhalb eines Monates erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2013: 3.937,50 EUR) bzw. der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2013: 5.800,00 EUR alte Bundesländer; 4.900,00 EUR neue Bundesländer).

Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für mindestens sechs Wochen. Der Krankengeldanspruch für unständig Beschäftigte ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kann ein gesetzlicher Krankengeldanspruch ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden.

Dann gilt der allgemeine Beitragssatz der GKV (seit 01.01.2011: 15,5 %). Für die ersten sechs Wochen bieten die Krankenkassen einen WahltarifeWahltarif an.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung