Die Versicherungspflicht ergibt sich in
Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (
Versicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind Auszubildende auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der
Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig.
Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:
Krankenversicherung
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen beispielsweise auch
Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die zusätzlich eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben.
Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert werden können, haben die Möglichkeit zur privaten Versicherung. Die privaten Versicherungen haben einen Basistarif zur Verfügung zu stellen.
Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die krankenversichert sind.
Rentenversicherung
Rentenversicherungspflichtig sind beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
Unfallversicherung
Der Unfallversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
Versicherungspflicht tritt Kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen
Versicherungsfreiheit vorliegen.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung