SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

SV-Lexikon

Navigation
A B C D E F G H I J K L M N P R S U V W Z
Versicherungspflicht
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Die Versicherungspflicht ergibt sich in

  • der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
  • der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
  • der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
  • der Pflegeversicherung §§ 20 ff. SGB XI,
  • der Unfallversicherung §§ 2 ff. SGB VII.

Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (VersicherungsfreiheitVersicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind Auszubildende auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der UnfallversicherungUnfallversicherung sind Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig.

Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:

Krankenversicherung

Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen beispielsweise auch

  • Arbeitslosengeldbezieher
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Künstler und Publizisten
  • bestimmte behinderte Menschen
  • Studenten
  • Praktikanten
  • Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Vorversicherungszeit)
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben

Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die zusätzlich eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben.

Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert werden können, haben die Möglichkeit zur privaten Versicherung. Die privaten Versicherungen haben einen Basistarif zur Verfügung zu stellen.

Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die krankenversichert sind.

Rentenversicherung

Rentenversicherungspflichtig sind beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • behinderte Menschen
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld)
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
  • bestimmte selbständig Tätige.

Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten
  • Wehrdienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind)
  • Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen
  • Personen, die ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erziehen
  • Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Unfallversicherung

Der Unfallversicherung unterliegen beispielsweise bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

  • Behinderte Menschen
  • Personen in der Landwirtschaft
  • Kinder während des Besuchs von Kindergärten
  • Schüler
  • Studierende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten
  • Blut- und Organspender
  • Pflegepersonen

Versicherungspflicht tritt Kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen VersicherungsfreiheitVersicherungsfreiheit vorliegen.

© ip inside partner, Legden 2013
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung