Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation sind "behindert" alle die Menschen, die von den Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, der von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eine noch weitergehende Definition enthält das SGB IX.
Behinderte Menschen sind nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs versicherungspflichtig, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Werden behinderte Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten – auch geringfügig – beschäftigt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI, § 1 Nr. 2a SGB VI).
Bei der Beitragsberechnung ist zu beachten:
In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge im Kalenderjahr vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens von einem Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen
Bezugsgröße (2013: 539,00 EUR bundeseinheitlich) berechnet (§ 235 Abs. 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI).
In der Arbeitslosenversicherung ist, sofern Versicherungspflicht besteht, als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2013: 539,00 EUR West; 455,00 EUR Ost) zu berücksichtigen (§ 344 Abs. 3 SGB III).
Überschreitet das tatsächliche Arbeitsentgelt nicht den Betrag von 539,00 EUR West bzw. 455,00 EUR Ost, so trägt der Arbeitgeber (also der Träger der Einrichtung) den Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherungsbeitrag allein (§ 251 Abs. 2 SGB V,§ 59 Abs. 1 SGB XI,§ 346 Abs. 2 SGB III).
Für die Rentenversicherung ist Berechnungsgrundlage das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 80 % der monatlichen Bezugsgröße (2013: 2.156,00 EUR West; 1.820,00 EUR Ost; § 162 Nr. 2, 2 a SGB VI).
In der Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber (Träger der Einrichtung) den Beitrag allein, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird oder das Arbeitsentgelt einen Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2013: 539,00 EUR West; 455,00 EUR Ost) nicht überschreitet. Überschreitet das Arbeitsentgelt den Betrag von 539,00 EUR bzw. 455,00 EUR, so tragen Arbeitgeber und der behinderte Beschäftigte in Höhe des Arbeitsentgeltes den Beitrag je zur Hälfte. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Berechnungsgrundlage von 2.156,00 EUR bzw. 1.820,00 EUR, so trägt der Arbeitgeber von der Differenz ebenfalls den Beitrag allein (§ 168 Abs.1 Nr. 2, 2a SGB VI).
Der Bund erstattet dem Arbeitgeber den Beitrag, der aus der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Berechnungsgrundlage von 2.156,00 EUR bzw. 1.820,00 EUR berechnet wird (§ 179 Abs. 1 SGB VI).
Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt werden – sofern durch die Zahlung dieser Entgeltart das Mindestarbeitsentgelt überschritten wird – jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte getragen.
Behinderte Menschen haben meist laufend typische Mehraufwendungen für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen im steuerlichen Bereich neben weiteren Ausgleichen für diese Mehraufwendungen als "außergewöhnliche Belastung" nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag zugestanden.
Der Pauschbetrag für behinderte Menschen in Höhe von 310,00 EUR bis 1.420,00 EUR kann jährlich ohne Einzelnachweis der Aufwendungen und ohne Abzug der zumutbaren Belastung abgezogen werden. Ausschlaggebend für seine Höhe ist der festgestellte Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, die hilflos oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700,00 EUR.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung