Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben und in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dagegen sprechen. Die Regelung entspricht insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Auch während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Wird die vollständige Freistellung in Anspruch genommen, so endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Bei teilweiser Freistellung ist darauf zu achten, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt und somit Versicherungsfreiheit eintritt. Der Arbeitnehmer ist abzumelden und ggf. als geringfügig Beschäftigter wieder anzumelden. Liegt bei teilweiser Freistellung das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich zwischen 450,01 EUR und 850 EUR, gelten die beitragsrechtlichen Regelungen der
Gleitzone.
Kranken- und Pflegeversicherung
Der Arbeitnehmer hat sich um einen anderweitigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu kümmern, wenn er wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgemeldet wird. Falls keine Familienversicherung besteht, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht. Die Pflegekasse gibt dann einen Zuschuss zu dem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zu Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, wenn der Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhält und die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung