SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Belastungsgrenze
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Nach § 62 SGB V haben die Krankenkassen die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigen. Wird die Belastungsgrenze erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für Chronisch Krankechronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der Behandlung ist für jedes weitere Jahr nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ggf. zu prüfen.

Um später bei einer evtl. chronischen Erkrankung in den Genuss dieser geringeren Belastungsgrenze zu kommen, müssen sich Versicherte von einem Arzt über bestimmte Früherkennungsuntersuchungen (zunächst auf Gebärmutterhals-, Brust- und Darmkrebs) beraten lassen. Diese Regelung betrifft Frauen, die nach dem 01.04.1987 sowie Männer, die nach dem 01.04.1962 geboren wurden. Die Beratung – die in einem Präventionspass vermerkt werden muss – soll sicherstellen, dass die Versicherten umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Untersuchungen aufgeklärt werden.

Es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners (im Sinne des LPartG) zusammengerechnet.

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Versicherten, die im gemeinsamen Haushalt leben, um 15 % (2013: 4.851,00 EUR) und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners (gilt nur für die Krankenversicherung der Landwirte) um 10 % (2013: 3.234,00 EUR) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu vermindern. Für jedes familienversicherte Kind wird ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Abzug gebracht.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung