Für alle ausgeübten Krankenkassenwahlrechte gilt eine 18-monatige Bindungswirkung (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt und nicht von dem Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder von dem Zeitpunkt der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.
Für
Wahltarife gelten gesonderte Bindungsfristen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.06.2007 (AZ: B 12 KR 19/06 R) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Aufnahme eines neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sofort eine neue Krankenkasse wählen kann, wenn dazwischen keine Mitgliedschaft bestanden hat.
Eine Kündigung der alten Krankenkassse ist in diesem Fall nicht erforderlich und damit auch keine Kündigungsbestätigung zur Vorlage bei der neuen Krankenkasse.
Voraussetzung hierfür ist eine echte Unterbrechung. Dabei sind alle Zeiten, in denen keine eigene Mitgliedschaft bestanden hat, Unterbrechungszeiten; der Grund für die Unterbrechung ist nicht von Bedeutung. Eine Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn der Zeitraum zwischen zwei Mitgliedschaften nur einen Tag umfasst bzw. für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder gar keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Auch Zeiten eines sogenannten nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V gelten als Unterbrechung.
Eine Unterbrechung liegt nicht vor, wenn zwei (ggf. auch unterschiedliche) Pflichtversicherungen nahtlos aufeinander folgen, sodass durchgehend Versicherungspflicht besteht.
Zur außerordentlichen Kündigung bei Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Verringerung der Prämienzahlung
Kündigungsrecht
© ip inside partner, Legden 2013
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung