SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Einmalzahlungen
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Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, sondern aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Hierzu gehören z. B. Weihnachtsgelder oder zusätzliche Gehälter, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, zusätzliche Urlaubsgelder sowie Urlaubsabgeltungen.

Kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hingegen

  • die Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
  • Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
  • sonstige Sachbezüge oder
  • vermögenswirksame Leistungen.

Für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen sind folgende Punkte zu prüfen bzw. zu beachten:

  1. Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
    Grundsätzlich wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es gezahlt wird.
    Ausnahme: Nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt-abrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
  2. Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze
    Hier gilt: Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
  3. Höhe des bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
  4. Höhe der Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze und dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt

In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (MärzklauselMärzklausel).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Krankengeldberechnung gesondert berücksichtigt (KrankengeldKrankengeld).

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung