SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Haushaltshilfe
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Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, ambulanter oder stationärer Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Kosten werden im Rahmen der Verträge mit Sozialstationen bzw. bei selbstbeschafften Kräften in angemessener Höhe (Fahrkosten, Verdienstausfall) übernommen.

Die Zuzahlung beträgt je Kalendertag 10 % der Kosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR je Einsatztag; maximal nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung