Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für verordnete Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen usw. in Höhe der mit den Leistungserbringern vereinbarten Vertragssätze bzw. bei bestimmten Hilfsmitteln (Einlagen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Kompressionsartikeln, Sehhilfen, Stomaartikeln) in Höhe der bundesweit geltenden Festbeträge.
Die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten ab dem 18. Lebensjahr zu den Kosten für das Hilfsmittel beträgt 10 % des Vertragspreises, des Festbetrags oder des von der Krankenkasse genehmigten Betrags, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 % je Packung, höchstens jedoch 10,00 EUR für den Monatsbedarf je Indikation.
Die Krankenkasse übernimmt die medizinisch notwendige, ausreichende und zweckmäßige Hilfsmittelversorgung. Wählt der Versicherte eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung (z. B. eine höherwertige Komfortausstattung), trägt er die Mehrkosten selbst.
Die Krankenkassen geben gerne Auskunft über Vertragspartner am Wohnort oder in der näheren Umgebung des Wohnorts des Versicherten. Die Kosten einer Sehhilfe werden für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr und für Versicherte mit schwerwiegender Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 übernommen (§ 33 SGB V).
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung