SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Kinderpflegekrankengeld
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Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass

  • sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch besteht pro Kind und Versicherten für maximal zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehende erhalten Kinderpflegekrankengeld für maximal 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung (§ 45 SGB V).

Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Es besteht kein Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld, wenn der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist.

Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Schule verletzt (sogenannter "Arbeitsunfall"), ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII).

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung