Anstelle des Begriffs "Kur" werden die Begriffe "medizinische Vorsorgeleistung" und "Rehabilitationsleistung" verwandt.
Medizinische Rehabilitationsleistungen werden insbesondere von der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Zuständigkeit der Krankenkasse ist dabei nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie z. B. der Rentenversicherung.
Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen
Bei Gefährdung der Gesundheit oder bei bestehender Erkrankung gewähren die Krankenkassen ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (Dauer: grds. drei Wochen). Voraussetzung ist, dass diese Leistungen – unter Berücksichtigung von Anwendungen ortsgebundener Heilmittel (z. B. Thermen, Moor) – mehr Erfolg verspricht als die Weiterbehandlung am Wohnort.
Eine ambulante Vorsorgeleistung kann aus medizinischen Gründen auch in Form einer Kompaktkur in anerkannten Kurorten stattfinden. Diese Kurorte haben sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen &ndash zum Beispiel Osteoporose, Arthrosen oder Atemwegserkrankungen – spezialisiert und organisieren Kuren in festen Gruppen mit einem gemeinsamen Behandlungsprogramm.
Zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt können Versicherte von ihrer Krankenkasse (soweit in der Satzung geregelt) einen Zuschuss von bis zu 13,00 EUR täglich erhalten; für chronisch kranke Kleinkinder kann sich der Zuschuss auf bis zu 21,00 EUR erhöhen. Die Arztkosten werden über den Kurarztausweis übernommen. An den Kosten für ärztlich verordnete Heilmittel beteiligt sich der Versicherte in Höhe von 10 % sowie 10,00 EUR je Verordnung (Versicherte unter 18 Jahren haben keine Beteiligung zu zahlen).
Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen
Leistungen in ambulanter Form am Wohnort bzw. in Wohnortnähe. Dauer grds. 20 Behandlungstage. Zuzahlung wie bei stationärer Rehabilitation.
Stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen
Für Behandlungsmaßnahmen, die einer stationären Unterbringung bedürfen, stehen Fachkliniken zur Verfügung. Dabei wird nach den medizinischen Erfordernissen – bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Haut-, Atemwegs- und Allergieerkrankungen, psychosomatischen Krankheitsbildern oder bei beginnenden rheumatischen Erkrankungen – unterschieden.
Für stationäre Rehabilitationsleistungen trägt die Krankenkasse die Kosten für grds. drei Wochen. Grundsätzlich können auch Fahrkosten übernommen werden; Zuzahlungen des Versicherten sind dabei zu beachten. Für Versicherte beträgt die Zuzahlung 10,00 EUR täglich; Ausnahme: Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Zuzahlung leisten.
Die Rentenversicherungsträger sind vorrangig für die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen zuständig.
Medizinische Vorsorge bzw. Rehabilitation für Mütter/Väter und Mütter/Vätern mit Kindern
Eine stationäre Behandlungsmaßnahme in speziellen Einrichtungen kann zur Vorsorge oder wegen bereits bestehender Krankheiten für Mütter bzw. Väter allein oder zusammen mit ihren Kindern erforderlich sein. Die stationären Behandlungsmaßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen durchgeführt. Einige Krankenkassen unterhalten auch eigene Einrichtungen.
Für die Behandlungsmaßnahmen übernimmt die Krankenkasse – abzüglich der gesetzlichen Eigenbeteiligung von 10,00 EUR pro Kalendertag – die vollen Kosten. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung