SECURVITA Krankenkasse - Lexikon zur Sozialversicherung

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Meldevorschriften
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Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen EinzugsstelleEinzugsstelle zu erstatten. Seit dem 01.01.2009 haben Arbeitgeber, in einigen Branchen (SozialversicherungsausweisSozialversicherungsausweis) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben. Die Sofortmeldung wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.

Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten aus systemgeprüften Programmen oder aus maschinell erstellten Ausfüllhilfen zu übermitteln. Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen Service entsprechende Programme an sv.netsv.net).

Zu melden sind der Beginn und das Ende einer Beschäftigung und Unterbrechungen der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von mindestens einem Kalendermonat. Zu melden sind auch Änderungen des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit. Zum 31.12. eines jeden Jahres hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des vergangenen Jahres zu melden (Jahresmeldung). EinmalzahlungenEinmalzahlungen sind ggf. gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

Seit dem 01.01.2009 sind auch die Entgelte und die geleisteten Stunden für den Bereich der Unfallversicherung zu melden.

Übersicht über Meldegründe und -fristen:
Anmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung
Abmeldung Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung
Unterbrechungsmeldung 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalender­monats der Unterbrechung
Jahresmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens am 15.04. des Folgejahres
Sofortmeldung Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
Sondermeldung
(Einmalzahlung)
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen
GKV-Monatsmeldung Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nachdem der Arbeitgeber über den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen Kenntnis erlangt hat
Sonstige Meldungen 
(z. B. BGR-Wechsel)
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen
Änderungen
- des Namens
- der Staatsangehörigkeit
- der Anschrift
Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung
Stornierung einer Meldung Unverzüglich

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung