Gehalt & Lohn

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Stand: 01.01.2012

*Kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres haben einen PV-Zuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zu zahlen. Das bedeutet: Bei den betroffenen Mitgliedern hat der Arbeitgeber PV-Beiträge von 1,225 Prozentpunkten (1,95 : 2 = 0,975 zzgl. 0,25) vom Entgelt abzuziehen und neben seinem unveränderten Arbeitgeberanteil der Pflegekasse zu überweisen. Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, zahlen keinen PV-Zuschlag.

**Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit dem genannten Erstattungssatz bereits abgegolten. Abweichendes gilt bei Beschäftigungsverboten: Hier erfolgt eine Erstattung zzgl. der Arbeitgeberbeitragsanteile nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG.


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